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Reglement Artikel 1. In der Ausarbeitung und Ausführung besagter Aufgaben, wird garantiert, dass das Wisschenschaftliche Komitee vollkommen unabhängig und immer im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der SIBI agiert Artikel 3. Der permanente Sitz des Wissenschaftlichen Komitees ist die Stadt Gijón (Spanien), Plaza del Humedal Nr. 3. Artikel 4. 1.- Das Wissenschaftliche Komitee der SIBI setzt sich aus mindestens sieben und höchstens dreißig Mitgliedern zusammen. 2.- Das erwähnte Komitee versammelt sich zur Ausübung ihrer Funktionen einmal im Jahr in seinem Sitz in Gjón. Die Versammlungen haben eine Dauer von ungefähr zwei Tagen. Artikel 5. 1.- Die Mitglieder des ersten Wissenschaftlichen Komitees ernennen durch Wahl einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. Die Ämter werden nach Erreichen einer einfachen Mehrheit vergeben. 2.- Der Präsident vertritt das Wissenschaftliche Komitee der SIBI in allen Bereichen, unterhält zum Stiftungsausschuss, die in den Statuten der SIBI festgelegten Beziehungen und erhält die in denselben regulierte Unterstützung, damit das Wissenschaftliche Komitee seinem Zweck nachkommen kann. 3.- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten nach vorheriger schriftlicher Autorisation im Urlaubs-, Abwesenheits- und Krankheitsfall. 4.- Der Schriftführer führt Protokoll über die Versammlungen des Wissenschaftlichen Komitees. 5. Die Mandate des Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführers belaufen sich auf vier Jahre. Eine einmalige Präsentation zur Wiederwahl ist möglich. Einzig Marcelo Palacios behält das Amt des Präsidenten auch ohne Wiederwahl inne. 6.- Sollte eines der oben genannten Ämter frei werden, so wird das Wissenschaftliche Komitee in seiner nächsten Versammlung auf Vorschlag und nach Wahl einen Ersatz ernennen. Artikel 6. 1. Die Mitglieder des Wissenschafltichen Komitees führen ihre Arbeit ehrenamtlich und ohne Bezahlung aus. Jedoch werden die für die jährlich in seinem Hauptsitz in Gijón stattfindenden Versammlungen entstehenden Unkosten der Anreise, Unterkunft etc. in voller Höhe von der SIBI getragen. 2.- Dem Präsidenten des Wissenschaftlichen Komitees der SIBI bzw. der ihn vertretenden Person werden sämtliche Unkosten, die bei Kongressbesuchen, Repräsentationen und Versammlung entstehen, zurückerstattet. Artikel 7. 1.- Das Wissenschaftliche Komitee kann einen Ehrenvorsitzenden ernennen. 2.- Nach Beendigung ihres Mandats üben die Präsidenten des Wissenschaftlichen Komitees genanntes Amt als Ehrenvorsitzende aus. 3.- Die Ehrenvorsitzenden werden unter gleichen Bedingungen wie alle anderen Mitglieder zu den Versammlungen des Wissenschaftlichen Komitees eingeladen. Artikel 8. 1.- Zu Beginn jeder Versammlung des Wissenschafltichen Komitees wird das Protokoll der verangehenden Sitzung genehmigt. Dann wird über die Tagesordnung abgestimmt, die Veränderungen unteworfen werden kann, wenn zwei Drittel des Komitees dafür stimmen. 2.- Am Ende jeder Versammlung wird das Datum der nächsten Sitzung, sowie die zu behandelnden Themen und wenn möglich auch die Tagesordnung festgelegt. 3.- Die Versammlungen des Wissenschaftlichen Komitees finden in seinem Hauptsitz in Gijón statt und die Beiträge können auf Spanisch, Englisch und Französisch bei Simultanübersetzung geleistet werden. Artikel 9. 1.- Das Wissenschaftliche Komitee ernennt unter seinen Mitgliedern einen Redaktionsausschuss für die SIBI-Zeitschrift. Dieser Ausschuss hat das Plenum des Wissenschafltichen Komitees über die zu veröffentlichen Beiträge in Kenntnis zu setzen und ist mit deren Evaluation beauftragt. 2.- Das Wissenschaftliche Komitee bestimmt die Normen zur Veröffentlichung der Arbeiten in der Zeitschrift. 3.- Die Zeitschrift wird, sofern die SIBI über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, alle sechs Monate in spanischer, englischer und französischer Sprache veröffentlicht. 4. Die SIBI trägt die Kosten der Veröffentlichung der Zeitschrift oder anderer Texte, die aus der Arbeit des Wissenschaftlichen Komitees hervorgehen. Um dieser Aufgabe nachzukommen, stützt sich die SIBI auf die Mithilfe der Universität Oviedo, die ihr Verlags- und Vertriebsmittel zur Verfügung stellt. 5. Die Zeitschrift wird gratis an die Mitglieder des Wissenschaftlichen Komitees ausgeteilt. 6. Die Erträge, die durch den Verkauf der Zeitschrift eingenommen werden, stehen der SIBI zu. Artikel 10. Das Wissenschafltiche Komitee kann unter seinen Mitgliedern Gruppen bilden, die sich mit spezifischen Themen und Problematiken der Bioethik in der Medizin, Biologie, Biodiversität, Umweltangelegenheiten, Agroalimentation und anderen Bereichen auseinander setzen, wenn sich dies als günstig und notwendig erweist. Die Vorschläge dieser Gruppen müssen gemeinsam vom Wissenschaftlichen Komitee debatiert und angenommen werden. Artikel 11. Sofern es die finanziellen Mittel der SIBI zulassen, kann diese Arbeiten über konkrete Themen und Bereiche in Auftrag geben und deren Autor bzw. Autoren dafür bezahlen. Artikel 12. 1.- Das Wissenschaftliche Komitee ist befugt zu seinen Versammlungen Personen und Institutionen einzuladen, die sich durch ihren Werdegang auf dem Gebiet der Bioethik oder ihr Interesse an der Spezialisierung auf demselben charakterisieren. 2.- In gleicher Weise kann der Stiftungsausschuss an den Versammlungen des Wissenschaftlichen Komitees teilnehmen, jedoch ohne über das Recht einer aktiven Teilnahme oder Stimmrecht bei den wisschenschaftlichen Beschlussfassungen zu verfügen. Artikel 13. 1. DieSIBI organisiert alle zwei Jahre einen Weltkongress von Bioethik. 2.- Die wissenschafltichen Belange des Kongressen fallen ausschließlich in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Komitees der SIBI. Die organisatorischen und die Infrastruktur betreffenden Belange fallen der SIBI zu, die dieselben unter Absprache mit dem Präsidenten des Wissenschafltichen Komitees bearbeitet. 3.- Die Beträge auf den Kongressen werden auf Spanisch, Englisch und Französisch geleistet und simultan übersetzt. Artikel 14 Das Wissenschaftliche Komitee kann der SIBI die Organisation und Durchführung anderer Arten von Versammlungen wie Runde Tische, Symposien, Kurse, Konferenzen etc. vorschlagen. Artikel 15. 1.- Das Wissenschaftliche Komitee leistet über die SIBI eigene Beträge zur Orientierung bei der Ausarbeitung von Texten für die unterschiedlichen Bildungsebenen und als Referenz für legislative Arbeiten. 2. Die SIBI fördert das Verfassen von international anerkannten Texten. Artikel 16. Die SIBI verfügt über einen eigenen bibliografischen Fundus in seinem Hauptsitz in Gijón. Dieser Fundus vergrößert sich im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und durch Schenkungen und freiwillige Beiträge physischer oder juristischer Personen und öffentlichen Einrichtungen. Artikel 17. Das Wissenschafltiche Komitee schlägt der SIBI die Ausschreibung und Vergabe von Stipendien für das Studium der Bioethik sowie die Vergabe von Preisen auf diesem Gebiet vor. Artikel 18. Sobald feststeht an welche Person oder Institution der SIBI-Preis vergeben wird, schlägt das Wissenschafltiche Komitee diese dem Stiftungsausschuss vor. Die Preisverleihung findet auf dem Weltkongress von Bioethik statt. Artikel 19. Artikel 6. Ziele 1. Zur Stiftung gehört ein beratendes Organ, das sog. Wissenschaftliche Komitee, das sich aus Personen zusammen setzt, die durch ihre allgemein anerkannte Erfahrung auf den verschiedenen Gebieten, die sich mit den Aufgabenbereichen der Stiftung decken, herausragen. 2. Ïnnerhalb der in Artikel 6 der vorliegenden Statuten aufgelisteten Aktivitäten der Stiftung kommen diesem Organ die Aufgaben der Antragsstellung, Organisation, Durchführung und Bearbeitung aller wissenschaftlichen Aspekte zu. 3. Seine Zusammensetzung und die Normen bezüglich seiner Kompetenzen, seines Funktionierens, der Benennungs- und Erneuerungsform seiner Mitglieder werden in einem Reglement, das der Stiftungsaussschuss in seiner ersten Sitzung nach der Gründung der Stiftung SIBI annimmt, festgelegt. Zu Beginn und unter Einhaltung nachfolgender Entscheidungen des Stiftungsausschusses, setzt sich das Wissenschaftliche Komitee aus mindestens sechs und höchstens dreißig in- und ausländischen Mitgliedern zusammen. Diese werden auf Vorschlag vom Vorsitzenden des Stiftungsausschusses oder seinem Vertreter ernannt. Das Komitee versammelt sich mindestens einmal jährlich zu einem Workshop, der eine Dauer von ungefähr zwei Tagen hat. 4. Die Mitglieder dieses Organs üben ihre Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Artikel 22. Befugnisübertragung des Stiftungsausschusses Der Stiftungsausschuss überträgt dem Wissenschaftlichen Komitee die Gesamtheit der Aufgaben der Antragstellung, Organisation, Entwicklung und Durchführung der in Artikel 6 der vorliegenden Statuten aufgelisteten Aktivitäten. Die wissenschaftlichen Aspekte derselben betreffend, behält er sich lediglich die Ausführung administrativer und finanzieller Aufgaben vor. ANHANG II ABTEILUNGEN DER SIBI 1. Rechtsnatur 2. Organisatorische Struktur
Anmerkung: Die Änderungen des ursprünglichen Reglements von 1997 wurden einstimmig auf den Versammlungen des Wisschenschaftlichen Komitees vom 15.Dezember 2000, 30.September 2002 und 28.Februar 2003 angenommen und vom Stiftungsausschuss der Internationalen Gesellschaft von Bioethik (SIBI) auf seinen Versammlungen im Dezember 2002 und Juli 2003 ratifiziert. |
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Sociedad Internacional
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